Chance für Auftragnehmer
Auftragnehmer der öffentlichen Hand, jedoch auch sonstige Auftragnehmer einer Bauleistung, die unter Verlangen einer kombinierten Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft aufgrund eines Bedingungswerks des Auftraggebers kontrahiert wurde, sollten diese Chance der Entlastung der eigenen Kreditlinie beim Bürgschaftsgeber bzw. zur Erhöhung der eigenen Liquidität ernsthaft prüfen.
Der Auftragnehmer kann wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede seine Bürgschaft oder, falls noch keine Bürgschaft gestellt ist, den Sicherheitseinbehalt zur Auszahlung herausverlangen, wenn gemäß Mustern des Vergabehandbuchs des Bundes, Ausgaben VHB 2002 (Muster EFB-SICH1-323.1 oder VHB 2008 (Nr. 421), also gemäß den bis August 2014 herausgegebenen Mustern, eine „Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft“ verlangt wird.
Der Bundesgerichtshof hat die gesamte Sicherungsabrede nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt.
Begründet hat er dies damit, dass die Rückgabe der kombinierten Vertragserfüllungs- und Mängelgewährleistungsbürgschaft an Bedingungen geknüpft wird, die dazu führen, dass unmittelbar nach der Abnahme eine Übersicherung vorliegt (BGH, Urteil vom 1.10.2014 VII ZR 164/12, Baurecht 2015, 114 und BGH, Urteil vom 22.01.2015 VII ZR 120/14, Baurecht 2015, 832).
Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur öffentliche Auftraggeber.
Auch die Verwendung dieser oder entsprechender Klauseln durch private Auftraggeber im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularklauseln führt in gleicher Weise zur Unwirksamkeit der ganzen Sicherungsabrede und damit zu der einschneidenden Folge, dass die Sicherheiten herauszugeben sind.
Auftragnehmer der öffentlichen Hand, jedoch auch sonstige Auftragnehmer einer Bauleistung, die unter Verlangen einer kombinierten Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft aufgrund eines Bedingungswerks des Auftraggebers kontrahiert wurde, sollten diese Chance der Entlastung der eigenen Kreditlinie beim Bürgschaftsgeber bzw. zur Erhöhung der eigenen Liquidität ernsthaft prüfen.
Bernhard Klein
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht