Kompromisslos: Eine Leistung ist wie vereinbart zu erbringen
Weicht die ausgeführte Leistung von der Leistungsbeschreibung ab, kann sie für den Auftraggeber zufriedenstellend oder sogar wirtschaftlich oder technisch besser sein. Darauf kommt es jedoch nicht an.
Üblicherweise erwarten Auftraggeber von ihren Auftragnehmern eine ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung. Die Leistungsbeschreibung ist dafür die Basis. Weicht die ausgeführte Leistung von der Leistungsbeschreibung ab, kann sie für den Auftraggeber zufriedenstellend oder sogar wirtschaftlich oder technisch besser sein. Darauf kommt es jedoch nicht an: Diese (wirtschaftlichere oder technisch bessere) Leistungsausführung ist mangelhaft.
Zusammenfassung
1. Ein Mangel liegt auch vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit führt.
2. Wirkt sich die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. Am Vorliegen eines Mangels ändert das allerdings nichts.
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14 BGB § 633 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 1
RA Dr. Schell
Ludwigshafen