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15.04.2008 - Uncategorized

Am 15. April 2008 fand die 1. Veranstaltung des Forums der Fachanwälte für Bau -und Architektenrecht Metropolregion Rhein-Neckar e.V zum Thema“ Bauwerksabdichtung“ (Referent: Sachverständiger Guggolz) statt.
Die Veranstaltung fand lebhaften Anklang bei den ca. 40 Teilnehmern.

Haftungsfragen rund um die Planung, Überwachung und Ausführung der Bauwerksabdichtung

Fortbildungsseminar des Forums der Fachanwälte für Bau -und Architektenrecht Metropolregion Rhein-Neckar e.V. am 15. April 2008 im EWZ, Mannheim

Juristischer Teil

1. Planung

OLG Rostock, IBR 2005, 225

Abdichtungsplanung ohne Bodengutachten? Risiko!
Wenn nach Ausschachtungsarbeiten die Baugrube unter Wasser steht, darf sich der Architekt, insbesondere wenn kein Baugrundgutachten eingeholt worden ist, nicht mit der Einschätzung begnügen, das dies durch massive Regenfälle geschehen ist; er muss vielmehr auf der Einholung eines solchen Gutachtens bestehen, um die ihm obliegenden Planungsaufgaben erfüllen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn der Statiker zu seiner Absicherung seinen Berechnungen für die Genehmigungsplanung lediglich die Annahme normal tragfähigen Baugrundes ohne Grundwasser zu Grunde legt und darauf hinweist, dass diese Annahme zu kontrollieren sei.
OLG Rostock, Urteil vom 30.10.2004 – 7 U 251/00; BauR 2005, 441 (Ls.) BGB a.F. § 633 Abs. 1; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5

Beispiel 1

Was ist passiert?

• Der Architekt plant eine Bauwerksabdichtung nach DIN 18195 Teil 4 (Abdichtung gegen Bodenfeuchte)
• In Anm. 2 zu Ziff. 1 dieser DIN heißt es allerdings, dass bei bindigem Boden stets mit Andrang von Wasser in tropfbar flüssiger Form gerechnet werden müsse, so dass dann die Anforderungen nach Teil 5 (Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser) einzuhalten sind; außerdem müssen zusätzliche Maßnahmen nach DIN 4095 ergriffen werden, um das Entstehen auch von kurzzeitig drückendem Wasser zu vermeiden.
• Als Baugrube ausgeschachtet: Wassereinbruch
• Der Architekt meint, dies sei (nur) die Folge akuter und erheblicher Regenfälle; ergänzend vorgesehen wird nur vorsorglich eine Ringdrainage.
• Die Vorgaben dafür erfolgen mündlich auf der Baustelle. Nach Errichtung des Bauwerks ergeben sich immer wieder Feuchtigkeitsprobleme im Keller. Es stellt sich heraus, dass aufgrund der tatsächlich anzutreffenden Bodenverhältnisse eine Abdichtung nach DIN 18195 Teil 5 erforderlich gewesen wäre, im Sohlenbereich sogar teilweise der Lastfall T. 6 (drückendes Wasser) anstand.

Urteil
• Das Gericht bejaht einen Planungsfehler. Der Architekt durfte sich nicht mit der Annahme eines vermeintlich unproblematischen Baugebietes zufrieden geben, nachdem die Baugrube voll Wasser gelaufen war.
• Er hätte an die Möglichkeit einer Mitursächlichkeit anderweitiger Bodenver-hältnisse denken und auf einer Klärung bestehen müssen.
• Nach Ansicht des OLG musste der Architekt hier auf der Einholung eines Bodengutachtens bestehen, um überhaupt seine Planungspflichten fehlerfrei erfüllen zu können

Schlussfolgerungen:
• Wenn Bauherr sparen will: Haftungsfalle für den Architekten. Beratungspflicht: Wenn es sein muss, mit drastischen Worten!
• Dokumentation darüber!
• Erweisen sich seine ursprünglichen Annahmen hinsichtlich der Bodenqualität später als unzutreffend: Auf Bodengutachter bestehen, wenn auch nur geringste Zweifel bestehen

Beispiel 2
Wegen der besonderen Situation im Darmstädter Ried:

(OLG Düsseldorf IBR 2005, 223)

Planung der Bauwerksabdichtung: Seltene Grundwasserhöchststände berücksichtigen!
1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört und die deshalb den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen muss. Hierbei sind auch die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in einem Beobachtungszeitraum von 20 Jahren nur gelegentlich erreicht worden sind.
2. Die Planung der Abdichtung muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen und dauerhaften Abdichtung führen. Dies gilt auch, wenn der Architekt nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist. Auch im Rahmen eines solchermaßen eingeschränkten Auftrags muss er sich planerisch um eine mangelfreie, druckwasserhaltende Bauwerksabdichtung kümmern.
3. Die unentgeltliche Übernahme von Architektenleistungen beruht angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der Beteiligten und begründet daher im Falle einer Schlechterfüllung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
4. Der Architekt, der über ihm bekannte Risiken, die aufklärungsbedürftig sind, nicht aufklärt, handelt arglistig. Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren daher erst in 30 Jahren.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2004 – 23 U 73/04; BauR 2005, 442 (Ls.); BauR 2005, 603 (Ls.); NZBau 2005, 402. Die Entscheidung ist aufgrund Nichtzulassungsbeschlusses des BGH vom 22.09.2005 – VII ZR 310/04 – rechtskräftig, Die Überlegungen des OLG Düsseldorf zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist im Hinblick auf ein angebliches Organisationsverschulden hat der BGH allerdings in diesem Beschluss als rechtlich fehlerhaft bezeichnet.

Was ist passiert?

• Der Architekt wird vom Bauherrn im Juli 2003 auf Schadensersatz wegen einer unzureichenden Abdichtung gegen drückendes Wasser verklagt. Unstreitig hat der Bekl. durch Brunnenmessung und Einsicht in ein Verrieselungsgutachten aus den Jahren 1979 die Grundwasserverhältnisse geprüft. Er wendet ein:
• Die fünfjährige Gewährleistungsfrist sei abgelaufen (Einzug Anfang 1995; Verjährung der Gewährleistungsansprüche: Ende 2000).
• Er habe lediglich gefälligkeitshalber die Leistungen der Phase 4 des § 15 HOAI erbracht.
• Die Grundwassersituation habe sich ihm nicht aufdrängen müssen, so dass der ihm unterlaufene Planungsfehler keine Arglisthaftung rechtfertige

Urteil
• Aufgrund von durchgeführten Grundwasserabsenkungen und dem ihm vorliegenden Verrieselungsgutachten war dem Architekten die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden bekannt.
• Er war daher verpflichtet, ausreichende Auskünfte über die Grundwasser-verhältnisse einzuholen und den Bauherrn auf die Risiken bei Nichteinholung hinzuweisen.
• Dass er dies nicht getan hat, rechtfertigt bereits den Vorwurf der Arglist, der weder eine Schädigungsabsicht noch das Erstreben eines eigenen Vorteils erfordert.

Schlussfolgerungen

• Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört und die deshalb den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen muss (ständige Rspr. des BGH, BauR 2001, 823)
• Hierbei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.
• Die Planung der Abdichtung muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH, BauR 2000, 1330)
• Dies gilt auch, wenn der Architekt nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist. Auch im Rahmen eines solchermaßen eingeschränkten Auftrags muss er sich planerisch um eine mangelfreie, druckwasserhaltende Bauwerksabdichtung kümmern (vgl. OLG Karlsruhe, IBR 2000, 335 mit Nichtannahmebeschluss des BGH)
• Die Genehmigungsplanung setzt Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung unabdingbar voraus. Spätestens in der Entwurfsplanung sind die Grundwasserverhältnisse planerisch zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, IBR 1999, 24)
• Wer nur die Genehmigungsplanung zu leisten hat, muss die Boden- und Grundwassersituation selbst überprüfen.
• Das Vorgehen des Beklagten entsprach nicht den Anforderungen an eine zuverlässige Ermittlung der Grundwasserhöchststände bezogen auf einem Beobachtungszeitraum von 20 Jahren (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1992, 536).
• Der Architekt muss sich zur Feststellung der Grundwasserstände der vorliegenden amtlichen Messergebnisse bedienen und bei Unmöglichkeit der genauen Wertermittlung des Standes einen Sicherheitszuschlag planen (OLG Düsseldorf, BauR 2002, 652)
• die Messung des Architekten konnte nur der Feststellung eines Momentwertes dienen, die für die Beurteilung der möglichen Grundwasserhöchststände nicht relevant ist
• arglistig handelt, wer über ihm bekannte Risiken, die er für aufklärungsbedürftig hält, nicht aufklärt
• und derjenige, der sich bewusst besseren Erkenntnissen verschließt
• zur Verjährungsproblematik: Die Entscheidung beruht auf den bis zum 31.12.2001 anzuwendenden Verjährungsvorschriften. Nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Rechtslage haftet der Unternehmer bei Arglist gemäß § 634a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre seit Ende des Jahres, in dem der Bauherr den (Organisations-)Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken können, jedoch mindestens fünf Jahre ab Abnahme. Nach § 199 Abs. 4 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für Nacherfüllungsansprüche allerdings höchstens 10 Jahre von dem Tag ihrer Entstehung an. Schadensersatzansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 3 BGB in 10 Jahren vom Tag ihrer Entstehung, und – unabhängig von der Entstehung des Schadens – spätestens 30 Jahre von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Eine Verjährung von Ansprüchen wegen Arglist oder Organisationsverschulden ist somit frühestens fünf Jahre nach Abnahme, ansonsten drei Jahre nach Entdeckung des Mangels zum Jahresende denkbar (vgl. Acker/Bechtold, NZBau 2002, 529 f).

2. Ausführung und Überwachung
Beispiel 3
IBR 2001, 212
„Abspeckung“ bei Bodenplatte und Dickbeschichtung: Machen sich Generalübernehmer und Architekt strafbar?
Ein Generalübernehmer, der entgegen der Architektenplanung trotz der Gefahr drückenden Wassers bewusst die Kellerbodenplatte zu dünn und die Kelleraußenwände mit einer unzureichenden Abdichtung aus Bitumendickbeschichtung herstellen lässt, um Kosten zu sparen, begeht einen Betrug zum Nachteil seines Auftraggebers und schädigt diesen in sittenwidriger Weise vorsätzlich. Der objektüberwachende Architekt, der diese Abweichungen feststellt, aber weiterhin die Bauaufsicht ausübt, ohne eindringlich auf die Folgen einer mangelhaften Abdichtung hinzuweisen, und der die Arbeiten ohne Beanstandungen abnimmt, haftet auf Schadensersatz, weil er Beihilfe zum Betrug und zu der sittenwidrigen Schädigung leistet.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 – 22 U 121/00; BauR 2001, 1151 (Ls.); BauR 2001, 1780; BauR 2001, 682 (Ls.); BauR 2002, 360 (Ls.); BauR 2004, 1994 (Ls.); NJW-RR 2001, 885; NZBau 2002, 45
BGB §§ 635, 823, 826, 830; StGB § 263

Was ist passiert?
• Ein in Konkurs gegangener Generalübernehmer (GÜ) beauftragte 1990 einen Architekten mit der Planung und Bauaufsicht für den Neubau eines Einfamilienhauses.
• Da die Kellersohle bis ca. 1 m unter dem höchsten bekannten Grundwasserstand liegen sollte, plante der Architekt eine 25 cm dicke Bodenplatte und eine mindestens 5 mm dicke Abdichtung aus Bitumendickbeschichtung mit Gewebeeinlage und Hohlkehle.
• Tatsächlich beauftragte der GÜ den Rohbauunternehmer aus Kostengründen nur mit einer „abgespeckten“ Version: Bodenplatte nur 17 cm, Schichtdicke der Abdichtung nur 2 mm, keine Gewebeeinlage, keine Hohlkehle.
• Dies bemerkte der Architekt auch, ohne jedoch dagegen einzuschreiten.
• Seit 1993 kommt es zu Grundwassereinbrüchen in den Keller. Der Bauherr verlangt vom Architekten 50.000 Euro Schadensersatz.

Urteil
• Selbstverständlich steht der Architekt in der Haftung: Gerade bei besonders schadensträchtigen Abdichtungen gegen Druckwasser ist der bauleitende Architekt zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet.
• Weicht sein Auftraggeber eigenmächtig von der Planung ab, muss ihn der Architekt eindringlich (und beweisbar!) auf die Folgen hinweisen.
• Außerdem liegt hier ein Betrug zum Nachteil des Bauherrn vor, da dieser bei der Abnahme darüber getäuscht worden ist, dass die Bauwerksabdichtung fehlerhaft war. Zu diesem Betrug hat der Architekt Beihilfe geleistet, denn er hat erkannt, dass der GÜ durch minderwertige Leistungen Kosten sparen wollte; trotzdem hat er die Arbeiten sogar noch abgenommen.

Schlussfolgerungen
• Bitumendickbeschichtungen sind in großem Umfang bewusst unter Verstoß gegen die Herstellerverarbeitungsvorschriften ausgeführt worden.
• Der Grund ist einfach: Eine regelgerechte Ausführung ist eine schlicht unwirtschaftliche Bauweise, die im Vergleich zu Bahnenabdichtungen viel zu teuer ist (vgl. SV Kamphausen, IBR 2001, 212). Deshalb werden häufig einzelne Komponenten „eingespart“. Beliebt sind z.B. das Unterlassen erforderlicher Untergrundvorbehandlungen (z.B. arbeitsaufwendige Reinigungen oder Voranstriche) oder der unzulässig geringe Materialverbrauch bei der Abdichtung selbst (Bauspruch: „Jedes Kilo kostet!“).
• Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt jetzt eindrucksvoll auf, dass es sich bei diesen weit verbreiteten Bauunsitten nicht um „Kavaliersdelikte“ handelt. Angesichts dieses Befundes ist es hier schon fast belanglos, dass bereits die ursprünglich geplante Abdichtung zu keinem Zeitpunkt, also weder damals noch heute, der DIN 18195 sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

Beispiel 4

Beitrag (IBR 2008, 90)

Erneut: Bitumendickbeschichtung als Abdichtung gegen drückendes Wasser mangelhaft!
Eine vertikale Abdichtung von Kellerwänden gegen drückendes Wasser mit einer zweilagigen Bitumendickbeschichtung entspricht weder der DIN 18195 noch den anerkannten Regeln der Technik und ist deshalb mangelhaft.
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2006 – 13 U 18/04 nachfolgend: BGH, 11.10.2007 – VII ZR 136/06 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
BGB § 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4; VOB/B § 13 Nr. 1, 7

Was ist passiert ?

• Ein Bauherr beauftragt 1999 unter Einbeziehung der VOB/B einen Unternehmer, der einen „Fachbetrieb für Bauwerksabdichtungen“ unterhält, die vertikale Bauwerksabdichtung der Kellerwände eines Mehrfamilienhauses nachzubessern.
• Dabei wird ausdrücklich eine Abdichtung gegen drückendes Wasser vereinbart. Der Unternehmer bringt eine zweilagige kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung auf.
• Nach Abnahme der Arbeiten Ende 1999 zeigen sich etwa ein Jahr später im Keller Feuchtigkeitsschäden. Der Bauherr fordert den Unternehmer erfolglos unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Mängelbeseitigung auf. Das Landgericht weist seine Schadensersatzklage ab. Mit seiner Berufung verfolgt der Bauherr den Anspruch in Höhe von rund 184.000 Euro weiter.

Urteil
• Das OLG bejaht einen Schadensersatzanspruch, weil eine zweilagige kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung als Abdichtung gegen drückendes Wasser ungeeignet und deshalb mangelhaft ist.
• Es stellt fest, dass diese Abdichtungsmethode weder bei Vertragsschluss und Abnahme DIN-gerecht gewesen ist noch den anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht. Das OLG folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen in dessen 2005 für das Gericht erstatteten Gutachten.
• Danach ist die Planung und Ausführung der Abdichtung erdberührender Bauteile in zwei Werken geregelt, in der DIN 18195 und in der Dickbeschichtungs-Richtlinie der Deutschen Bauchemie (Ausgaben 1997 und 2001).
• In der DIN 18195 (Ausgaben 1982 und 2000) ist für den Lastfall drückendes Wasser eine Abdichtung mit Bitumendickbeschichtung nicht aufgeführt. Nach deren Teil 6 hätte die Abdichtung vielmehr mit den unter Punkt 6 (Ausgabe 1983)/ Punkt 8 (Ausgabe 2000) genannten Materialien, z.B. Bitumen-Schweißbahnen, erfolgen müssen.
• Die Dickbeschichtungs-Richtlinie sieht demgegenüber auch für den Lastfall drückendes Wasser eine Bitumendickbeschichtung vor. Während die Normen der DIN 18195 die anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln, weil sie in der Wissenschaft und von sachverständigen Kreisen als theoretisch richtig anerkannt sind und sich in der Praxis bewährt haben, kann davon bezüglich der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie nicht ausgegangen werden. Denn diese hat noch keine ausreichende Anerkennung in der Fachwelt gefunden, ihre theoretische Richtigkeit ist in der Wissenschaft nicht ausreichend anerkannt und wird von der Mehrzahl der Sachverständigen nicht akzeptiert.

Schlussfolgerungen
• Die Entscheidung zeigt, dass der Streit, ob und inwieweit Bitumendickbeschichtungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, der um die Jahrtausendwende einem Glaubenskrieg nahe kam (vgl. dazu nur Kamphausen, Jahrbuch Baurecht 2000, 218 ff und Jagenburg, BauR 2000, 1060 ff), nach wie vor virulent ist.
• Unabhängig davon ist an den Hinweis von Quack (IBR 2000, 446) auf die mit der Ausführung von Dickbeschichtungen verbundenen Risiken zu erinnern (vgl. auch OLG Celle, IBR 2001, 303).

Beispiel 5

Beitrag (IBR 2002, 149)Aufsichtsfehler des Architekten bei Ringdrainage und Bitumendickbeschichtung?
Der planende und bauleitende Architekt hat die Lage einer Ringdrainage und die Ausführung einer Bitumendickbeschichtung besonders sorgfältig zu prüfen und zu überwachen. Sind beide falsch ausgeführt, muss daraus auf eine unzureichende Überwachung durch den Architekten geschlossen werden.
OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2001 – 21 U 194/00; BauR 2002, 1882; ZfBR 2002, 257 BGH, Beschluss vom 29.08.2002 – VII ZR 464/01 (Revision nicht angenommen)
BGB § 635; ZPO § 287

Was ist passiert?
• Ein Architekt plant und leitet den Neubau eines Einfamilienhauses in feuchtem Baugrund. Er sieht zum Schutz gegen die Feuchtigkeit eine Ringdrainage und eine Bitumendickbeschichtung vor. Noch während der Rohbauarbeiten zeigt sich im Kellergeschoss Feuchtigkeit. Der Rohbauunternehmer bessert auf Veranlassung des Architekten nach, reißt die erste Dickbeschichtung ab und führt eine neue aus.
• Danach wird der Rohbauunternehmer insolvent. Der Keller bleibt undicht.
• Wegen der Kellerundichtigkeit verklagt der Bauherr den Architekten aufgrund mangelnder Bauaufsicht auf Schadensersatz von über 100.000 Euro und auf Feststellung der Verantwortlichkeit für weitere Schäden. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Ringdrainage nicht am Fußpunkt des Kellermauerwerks liegt, sondern 40 cm zu hoch; die Bitumendickbeschichtung ist nicht bis zum Fußpunkt ausgeführt, sondern nur bis zu der zu hoch liegenden Drainage.

Urteil
• Das OLG verurteilt den Architekten in vollem Umfang. Er habe zwar richtig geplant, aber die Ausführung nicht konsequent überwacht. Den Einwand des Architekten, er sei ständig auf der Baustelle gewesen und habe dem Rohbauunternehmer auf die Finger gesehen, lässt das Oberlandesgericht nicht gelten. Die festgestellten Ausführungsfehler seien so krass, dass die Bauaufsicht ungenügend gewesen sein müsse.

Schlussfolgerungen

• Wer eine Bitumendickbeschichtung gegen drückendes Wasser plant, muss Vorsorge treffen: Der Bauherr muss über das beträchtliche Risiko aufgeklärt und einverstanden sein.
• Er muss dem ausführenden Unternehmer dieses schadensträchtige Detail in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen (vgl. BGH, IBR 2000, 446 – Quack; OLG Celle, IBR 2001, 303 – Schwenker).
• Dabei darf es nicht bei der Einweisung verbleiben: Der Architekt muss praktisch dabeistehen, wenn die Dickbeschichtung ausgeführt wird. Will der Architekt diesen erheblichen Aufwand vermeiden, sollte er von der Dickbeschichtung absehen und andere Abdichtungsmethoden wählen. Entschließt er sich gleichwohl zur Dickbeschichtung, weil er dem Bauherrn Geld sparen will, muss er den zuverlässigsten Bauunternehmer auswählen und bei der Ausführung hinter dessen Leuten stehen.

Beispiel 6

Bitumendickbeschichtung zur Kellerabdichtung: Haftung des Unternehmers „vorprogrammiert“?
Ob eine kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung zur Abdichtung eines Kellers überhaupt den anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann jedenfalls dann offen bleiben, wenn die Ausführung ungenügend und dadurch die Mangelhaftigkeit gegeben ist.
OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2004 – 4 U 122/04 VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2

Was ist passiert?
• Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Ausführung der Kellerabdichtung an einem Neubau. Zur Verwendung gelangt eine sog. kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung. Nach der Abnahme dringt Wasser in das Gebäude ein. Es kommt zu einem Wasserschaden.
• Der AG verlangt vom AN Ersatz der Sanierungskosten, da der AN mangelhaft ausgeführt habe. Der beklagte AN wendet ein, auf Weisung des AG sei der Baukörper abweichend von der ursprünglichen Planung tiefer ins Erdreich gesetzt worden. Daher hätte eine andere Art der Abdichtung vom AG vorgegeben werden müssen. Anstatt des angenommenen Lastfalls 1 (Bodenfeuchtigkeit) hätte eine Abdichtung gegen nicht drückendes Wasser (Lastfall 2) oder aber sogar eine Abdichtung für den Lastfall 3 (drückendes Wasser) vorgegeben werden müssen.
• Zur Zeit der Ausführung sei die verwendete Bitumendickbeschichtung (noch) nicht als Abdichtungsmaßnahme in die DIN 18195 aufgenommen worden. Ob und inwieweit die Abdichtung erdberührender Bauteile – wie planerisch vorgesehen – mit Bitumendickbeschichtung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sei im Übrigen umstritten.

Urteil
• Der AN muss bezahlen. Die von ihm erbrachten Bauleistungen im Kellerbereich sind mangelhaft. Neben der Unterschreitung der in der DIN 18195 vorgesehenen Mindestdicke von 4 mm hat der AN auch eine Noppenbahn ohne Schutzfolie (Gleitschicht) aufgebracht.
• Darüber hinaus gibt es teilweise ganze Fehlstellen, an denen überhaupt keine Abdichtung aufgebracht worden ist. Die vom AN ausgeführte Abdichtung der Kellerwände ist somit mangelhaft, da die in der DIN 18195 enthaltenen Regelungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sind.
• Letztendlich kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zulassung die Verwendung einer Bitumendickbeschichtung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, weil aufgrund der konkreten Verarbeitung eine mangelhafte Ausführung des AN vorliegt.

Schlussfolgerungen
• Die Entscheidung befasst sich mit einem Kernproblem der Dickbeschichtung: Die handwerkliche Schwierigkeit liegt darin, eine solche Beschichtung in erforderlicher Mindestdicke vollflächig aufzubringen – und dies später zu kontrollieren. Ist schon die Ausführung mangelhaft, begründet dies die Haftung des Unternehmers. Die nachrangige Frage, ob eine bestimmte planerische Vorgabe der Art der Ausführung, hier also die Verwendung einer Bitumendickbeschichtung zur Abdichtung eines Kellers, überhaupt den anerkannten Regeln der Technik entspricht, braucht dann nicht mehr beantwortet werden.

3. Das Verhältnis der anerkannten Regeln der Technik zu den DIN-Vorschriften

• Definition: Eine technische Regel ist dann allgemein anerkannt, wenn sie in der Fachpraxis erprobt und bewährt ist und darüber hinaus auch der Richtigkeitsüberzeugung der vorherrschenden Ansicht der technischen Fachleute entspricht oder mit anderen Worten: ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik liegt vor, wenn solche technischen Regeln nicht beachtet werden, die der überwiegenden Ansicht der Fachleute entsprechen – die also anerkannt sind – und die sich in der Baupraxis bewährt haben (BGH BauR 1997, S. 309)
• Dieser Technikstandard kann durch technische Normen konkretisiert werden wie etwa DIN-Normen; VDI – Richtlinien; Flachdachrichtlinien; VDE -Vorschriften; aber auch: Mündlich überlieferte technische Regeln darauf vgl. Seidel, ZfBR 2006, 524
• Ist die VOB/B Vertragsbestandteil, dann bedeutet dies nach § 1 Nr. 1 S. 2 VOB/B, dass auch die allgemeinen technischen Vorschriften für Bau-leistungen, nämlich VOB Teil C, Vertragsbestandteil wurden. Beispielsweise wird die DIN 18195 damit Vertragsinhalt.
• Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass kodifizierte technische Normen (z.B. DIN -Normen) auch die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben
• Eine Bauleistung ist grundsätzlich dann mängelfrei, wenn sie der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und zumindest den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entspricht, mit anderen Worten: Das Einhalten der jeweils einschlägigen DIN-Normen etc. indiziert, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet worden sind.
• Die DIN Normen sind nur eine von mehreren Erkenntnisquellen für technisch ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall. Es ist auch zu berücksichtigen, dass DIN- Normen nur den zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe herrschenden Stand der Technik berücksichtigen können. DIN-Normen stellen damit vielfach nur einen Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Hat sich in der Praxis eine andere als die in den DIN – Normen genannte Verarbeitungstechnik durchgesetzt (statt Bitumenbahnen eine bituminöse Spachtelmasse bei nicht drückendem Wasser – bei mäßiger Beanspruchung (vgl. OLG Schleswig-Holstein, BauR 1998, S. 1100), dann gibt die entsprechende DIN-Norm zwangsläufig nicht mehr alle derzeit „allgemein anerkannte Regeln der Bautechnik“ wieder, so dass auch nicht ausschließlich auf diese abzustellen ist. Außerdem würde man verkennen, dass DIN-Normen keine zwingenden Konkretisierungen der“ allgemein anerkannten Regeln der Technik“ darstellen. Ihnen kommt lediglich eine widerlegbare indizielle Wirkung zu. Achtung: Beweislast liegt beim Auftragnehmer. Am besten diese Fälle mit dem Auftraggeber besprechen. Frage: was gilt eigentlich in der Zeit, in der eine neue technischen Regel quasi heranreift, sie sich also noch nicht in der Praxis bewährt hat, bzw. Fachleute noch keine überwiegende Meinung ausgebildet haben? Wer als Architekt auf der sicheren Seite stehen will, muss den Bauherrn über die Risiken aufklären!
• Die Vermutung – dass DIN-Normen den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks entsprechen – ist dann widerlegt, wenn Anhaltspunkte für eine Überalterung der Normen oder sonstige Bedenken bestehen. Hier genügen bereits Zweifel (Blasbachtalbrückenfall; Schallschutzfälle).
• Vereinbaren die Parteien eine Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes, die über die Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgeht, kann das Werk trotz Einhaltens dieses Standards mangelhaft sein, weil es nicht dem vertraglich geschuldeten Zustand entspricht
• Man kann die anerkannten Regeln auch als Mindeststandard begreifen (BGH, BauR 1995, S. 230)
• Der Stand der Technik (erhöhte Anforderungen) kommt es nur an, wenn die Parteien dessen Geltung ausdrücklich vereinbart haben. Dieser Standard stellt nämlich eine grundsätzlich nicht geschuldete Mehrleistung dar.
• Eine Missachtung der maßgeblichen DIN-Normen wird demgegenüber regelmäßig einen Mangel der Bauleistung darstellen – auch ohne Schaden!

Beispiel 7

Mangelhaftigkeit einer Dachflächenbefestigung
1. Eine mangelhafte Werkleistung liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand von demjenigen abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags vereinbart haben. Das vertraglich Geschuldete kann sich dabei insbesondere aus dem Leistungsverzeichnis ergeben.
2. In der Nichtbeachtung von DIN-Normen und Ausführungsvorschriften der Hersteller liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, was ebenfalls einen Werkmangel darstellt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2006 – 22 U 32/06 nachfolgend: BGH, 11.01.2007 – VII ZR 183/06 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) BGB a.F. § 633 Abs. 3, § 635; DIN 18 338

Exkurs:
Was gilt, wenn sich ein Mangelsymptom zeigt, dass bislang in keinem technischen Regelwerk erfasst ist (Streifen in Glasscheiben nur bei direkter Sonneneinstrahlung sichtbar: Mangel? Landgericht Nürnberg-Fürth IBR 2007, 480)? Dann muss ein Sachverständiger in einem solchen Fall ganz genau und für alle Beteiligten gut nachvollziehbar ohne Bezugnahme auf technische Regelwerke allein aufgrund seiner Fachkunde darlegen und belegen, was den anerkannten Regeln der Technik entsprechen soll. Er muss sich ausführlich mit Firmenrichtlinien und deren Inhalt auseinandersetzen. Schließlich muss er auch die von ihm angewandte